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Die Fahrzeugzulassungs­verordnung (FZV): Klare Regelungen

Die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) wurde am 01.03.2007 eingeführt und übernahm die Zulassungsbestimmungen für den öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland. Diese Vorschrift ersetzte die zuvor geltende Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und die Fahrzeugregisterverordnung (FRV). Hier sind die wesentlichen Aspekte, die von der FZV geregelt werden:

Die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) - Klare Regeln

Inhalt:

Zulassungsverfahren

Zulassungsbescheinigungen

Kfz-Kennzeichen

Versicherungspflicht

Fahrzeugregister

Frühere Regelungen weiterhin gültig

Zulassungsverfahren

Die FZV legt die Verfahren für die Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung von Kraftfahrzeugen fest. Diese Prozesse sind entscheidend für die Teilnahme am Straßenverkehr und müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Zulassungsbescheinigungen

Die Verordnung regelt den Inhalt und das Erscheinungsbild der Zulassungsbescheinigungen, die zuvor als Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief bekannt waren. Diese Dokumente enthalten wichtige Informationen über das Fahrzeug.

Kfz-Kennzeichen

Die FZV definiert die Gestaltung, Anbringung und Zuteilung von Kfz-Kennzeichen. Dies betrifft die eindeutige Identifikation von Fahrzeugen im Straßenverkehr.

Versicherungspflicht

Die Verordnung enthält Vorschriften zur obligatorischen Versicherung von Kraftfahrzeugen. Jeder Fahrzeughalter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Fahrzeugregister

Die FZV regelt die Speicherung von Fahrzeugdaten im Fahrzeugregister. Diese Datenbank enthält wichtige Informationen über Fahrzeuge, die für verschiedene Zwecke genutzt werden.

Frühere Regelungen weiterhin gültig:

Bestimmungen, die vor der Einführung der FZV in Kraft waren, behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Dies betrifft beispielsweise bereits ausgestellte Kfz-Kennzeichen oder Zulassungen. Fahrzeuge, die vor dem 01.03.2007 am Zweitwohnsitz zugelassen wurden, unterliegen bestimmten Bestimmungen hinsichtlich der Ummeldung auf den Hauptwohnsitz.

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