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Bundesmeldegesetz: Vorschriften zum Meldewesen in Deutschland

Verstoß gegen das Bundesmeldegesetz: Bußgelder

Verstoß Bußgeld gemäß § 54 BMG
Ausstellen einer Wohnungsgeberbestätigung („Vermieterbescheinigung”), obwohl in Wahrheit kein Bezug der Wohnung durch die betreffende Person stattfindet bzw. beabsichtigt ist. bis zu 50.000 Euro
Als Meldepflichtiger nicht vorschriftsgemäß bzw. nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einzug angemeldet. bis zu 1000 Euro
Als Meldepflichtiger nicht vorschriftsgemäß bzw. nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auszug abgemeldet. bis zu 1000 Euro
Als Wohnungsgeber nicht vorschriftsgemäß bzw. nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einzug die Wohnungsgeberbestätigung ausgestellt. bis zu 1000 Euro
Als Meldepflichtiger Änderung der Hauptwohnung nicht vorschriftsgemäß bzw. nicht innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitgeteilt. bis zu 1000 Euro
Wohnungsgeberbestätigung ausgestellt, obwohl Sie nicht der Wohnungsgeber waren oder von diesem beauftragt wurden. bis zu 1000 Euro
Als Reeder den Kapitän oder ein Besatzungsmitglied nicht vorschriftsgemäß bzw. nicht innerhalb von zwei Wochen angemeldet. bis zu 1000 Euro
Als Reeder den Kapitän oder ein Besatzungsmitglied nicht vorschriftsgemäß bzw. nicht innerhalb von zwei Wochen abgemeldet. bis zu 1000 Euro
Als Beherbergter in einer Beherbergungsstätte nicht vorschriftsgemäß bzw. nicht rechtzeitig den besonderen Meldeschein unterschrieben. bis zu 1000 Euro
Als Leiter einer Beherbergungsstätte keinen besonderen Meldeschein bereitgehalten. bis zu 1000 Euro
Als Leiter einer Beherbergungsstätte einen besonderen Meldeschein nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt bzw. Daten nicht mindestens ein Jahr lang gespeichert. bis zu 1000 Euro
Als Leiter einer Beherbergungsstätte einen besonderen Meldeschein auf Verlangen der Meldebehörde nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt. bis zu 1000 Euro
Als Wohnungsgeber der Meldebehörde keine erforderliche Auskunft über Personen, die bei Ihnen wohnen oder gewohnt haben, erteilt, obwohl dies verlangt wurde. bis zu 1000 Euro
Als Meldepflichtiger der Meldebehörde keine erforderliche Auskunft erteilt, obwohl dies verlangt wurde. bis zu 1000 Euro
Als Schiffseigner oder Reeder der Meldebehörde keine erforderliche Auskunft über Personen, die auf Ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben, erteilt, obwohl dies verlangt wurde. bis zu 1000 Euro

FAQ: Bundesmeldegesetz

Was regelt das Bundesmeldegesetz?

Das Bundesmeldegesetz (BMG) enthält alle Vorschriften, die das Meldewesen in Deutschland betreffen. Es legt u. a. fest, wann sich Bürger bei einem Umzug an-, ab- oder ummelden müssen und wie das zu geschehen hat. Auch regelt es die Meldepflichten für Wohnungsgeber, Reeder und Leiter von Beherbergungsstätten. Darüber hinaus beinhaltet das Bundesmeldegesetz auch Vorschriften für die Meldebehörden, z. B. wie diese die erhobenen Daten zu speichern haben und wann bzw. an wen diese weitergegeben werden dürfen. Auch die Bußgelder für Missachtung des Bundesmeldegesetzes sind dort zu finden.

Welche Änderungen muss ich der Meldebehörde laut Bundesmeldegesetz mitteilen?

Als normaler Bürger müssen Sie der Meldebehörde lediglich mitteilen, wenn Sie eine neue Wohnung in Deutschland beziehen (Anmeldung) oder aus einer Wohnung in Deutschland ausziehen, ohne hierzulande eine neue Wohnung zu beziehen (Abmeldung). Zudem besteht eine Meldepflicht, wenn Sie länger als 6 Monate in einer Beherbergungsstätte unterkommen. Der Meldebehörde liegen zwar noch viele andere Daten über Sie vor (Geburtsdatum, Familienstand, Religionszugehörigkeit etc.), diese werden ihr aber üblicherweise von anderen Institutionen wie z. B. dem Standesamt mitgeteilt. Sie selbst müssen die Meldebehörde diesbezüglich nicht informieren.

Für wen besteht laut Bundesmeldegesetz keine Meldepflicht?

Eine Befreiung von der Meldepflicht besteht u. a. für ausländische Diplomaten. Aber auch deutsche Staatsbürger können von der Meldepflicht ausgenommen sein, wenn sie z. B. eine dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen, um Wehr- oder Zivildienst zu leisten. Mehr Informationen zu den Ausnahmen von der Meldepflicht finden Sie hier.

Bundesmeldegesetz

Inhalt:

Die wichtigsten Inhalte des Bundesmeldegesetzes

Die An- und Abmeldung bei einem Umzug

Die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz

Befreiung und Ausnahmen von der Meldepflicht

§ 50 und 51 Bundesmeldegesetz: Wann darf die Meldebehörde Auskunft erteilen?

Die wichtigsten Inhalte des Bundesmeldegesetzes

In Deutschland wird ein Melderegister geführt, das u. a. Einwohnerzahlen erhebt, Wahlbenachrichtigungen zustellt und für behördliche Ermittlungen relevant ist. Lange Zeit waren Meldegesetze auf Landesebene geregelt. Seit dem 1. November 2015 existiert jedoch das einheitliche Bundesmeldegesetz (BMG), das einheitliche Regeln für ganz Deutschland festlegt.

Ebenfalls von Bedeutung sind die Verwaltungsvorschriften zum BMG, die die Vorschriften näher erläutern. Die Anmeldung einer Wohnung innerhalb von zwei Wochen nach Einzug und die Abmeldung bei einem Umzug ins Ausland sind zentrale Regelungen. Bei einem Umzug innerhalb des Landes entfällt die Abmeldung am alten Wohnort. Die Wohnungsgeberbestätigung ist bei Anmeldung in einer Mietwohnung notwendig. Hier muss der Wohnungsgeber die Bestätigung innerhalb von 14 Tagen ausstellen.

Die An- und Abmeldung bei einem Umzug

Für die meisten Bürger ist vor allem § 17 im Bundesmeldegesetz wichtig. Dieser besagt Folgendes:

  • Beziehen Sie eine Wohnung, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug beim Einwohnermeldeamt Ihres neuen Wohnortes anmelden. Sind Sie innerhalb des gleichen Ortes umgezogen, müssen Sie Ihre Adressänderung trotzdem der Meldebehörde mitteilen.
  • Es ist in der Regel nicht notwendig, sich an Ihrem alten Wohnort abzumelden (das übernimmt die Meldebehörde an Ihrem neuen Wohnort für Sie, wenn Sie sich dort anmelden). Anders sieht das jedoch bei einer Abmeldung ins Ausland aus. Gemäß Bundesmeldegesetz müssen Sie, wenn Sie hierzulande aus einer Wohnung ausziehen, ohne eine neue Wohnung in Deutschland zu beziehen, diesen Auszug innerhalb von zwei Wochen melden. Diese Abmeldung können Sie frühestens eine Woche vor Auszug durchführen.
  • Personen unter 16 Jahren können sich nicht selbst an- oder abmelden. Stattdessen muss das die Person übernehmen, in deren Wohnung sie einziehen bzw. aus deren Wohnung sie ausziehen. In der Regel handelt es sich dabei um den Erziehungsberechtigten der Minderjährigen.
  • Neugeborene, die in Deutschland geboren wurden, müssen nur dann angemeldet werden, wenn sie nicht in die Wohnung der Eltern bzw. der Mutter aufgenommen, sondern woanders untergebracht werden.
  • Hat eine volljährige Person einen Pfleger oder Betreuer, welcher den Aufenthalt dieser Person bestimmen darf, muss dieser die An- bzw. Abmeldung übernehmen.
  • Haben Sie mehr als eine Wohnung in Deutschland, dürfte außerdem § 21 BMG für Sie interessant sein: Laut diesem müssen Sie eine der Wohnungen als Hauptwohnung und die anderen als Nebenwohnungen angeben. Wann immer Sie nach einem Umzug eine An- oder Abmeldung durchführen, müssen Sie der Meldebehörde mitteilen, welche Wohnungen Sie besitzen und welche davon die Hauptwohnung ist.

Die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz

Beziehen Sie eine Mietwohnung, müssen Sie bei der Anmeldung eine sogenannte Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Diese weist nach, dass Sie tatsächlich in die neue Wohnung eingezogen. Der Wohnungsgeber ist in der Regel der Vermieter bzw. eine vom Vermieter beauftragte Person, weshalb die Wohnungsgeberbestätigung umgangssprachlich oft einfach als Vermieterbescheinigung bezeichnet wird. Wohnen Sie zur Untermiete, ist hingegen der Hauptmieter der Wohnungsgeber.

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung auszustellen, und muss dies innerhalb von 14 Tagen nach dem Einzug tun. So legt es § 19 BMG fest. Andernfalls droht dem Wohnungsgeber ein Bußgeld. Die meldepflichtige Person muss dies dann unverzüglich der Meldebehörde mitteilen. Auf der anderen Seite ist es wiederum verboten, eine Wohnungsgeberbestätigung für jemanden auszustellen, der besagte Wohnung in Wahrheit gar nicht bezieht.

Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Daten enthalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Name und Anschrift des Wohnungseigentümers (nur wenn dieser nicht auch der Wohnungsgeber ist)
  • Datum des Einzugs
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen

Befreiung und Ausnahmen von der Meldepflicht

Eine Befreiung von der Meldepflicht besteht für ausländische Diplomaten und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Personen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nicht ständig in Deutschland ansässig sind und hier keine private Erwerbstätigkeit ausüben.

Ausnahmen von der Meldepflicht werden wiederum für Bürger gemacht, die eine dienstlich bereitgestellte Unterkunft zu einem der folgenden Zwecke beziehen:

  • Leisten von Wehrdienst
  • Leisten von Bundesfreiwilligendienst
  • Leisten von Zivildienst
  • Erbringen einer Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes
  • Leisten von Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, sofern die Unterkunft max. 12 Monate bezogen wird
  • Leisten von Vollzugsdienst bei der Bundes- oder der Landespolizei, sofern die Unterkunft max. 12 Monate bezogen wird
  • Teilnahme an Lehrgängen oder Fachstudien zur Aus- oder Fortbildung als Angehöriger des öffentlichen Dienstes

Eine weitere Ausnahme besteht, wenn Sie bereits eine Wohnung in Deutschland angemeldet haben und eine neue beziehen, in der Sie sich aber maximal sechs Monate lang aufhalten. Sind Sie nach Ablauf der sechs Monate noch nicht aus der neuen Wohnung ausgezogen, müssen Sie diese innerhalb von zwei Wochen anmelden.

§ 50 und 51 Bundesmeldegesetz: Wann darf die Meldebehörde Auskunft erteilen?

Bei der Meldebehörde sind viele wichtige Daten über eine Person gespeichert – nicht nur ihr aktueller Wohnsitz, sondern z. B. auch der vollständige Name, alle früheren Namen, das Geschlecht, Geburtsort und -datum, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, frühere Anschriften und später auch das Sterbedatum sowie der Sterbeort. Diese Informationen stammen u. a. von dem jeweils zuständigen Standesamt. Obendrein sind auch weitreichende Daten über den Ehegatten, den Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder einer gemeldeten Person gespeichert.

Damit mit diesen Informationen kein Missbrauch getrieben wird, legt das Bundesmeldegesetz Vorschriften fest, unter welchen Umständen die Meldebehörde Auskunft über bestimmte Daten erteilen darf. Gemäß § 50 BMG sind z. B. folgende Auskünfte erlaubt:

  • Parteien und Wählergruppen darf das Einwohnermeldeamt frühestens sechs Monate vor einer anstehenden Wahl mitteilen, welche wahlberechtigten Personen bei ihm gemeldet sind.
  • Mandatsträger, Presse- oder Rundfunkstellen dürfen Auskunft über Alters- und Ehejubiläen von gemeldeten Einwohnern verlangen (z. B. wann feiert jemand seinen 70. Geburtstag oder seinen 50. Hochzeitstag?).
  • Verlage, die Adressbücher herausgeben, dürfen die vollständigen Namen, aktuellen Anschriften und eventuellen Doktorgrade aller volljährigen gemeldeten Einwohner abfragen.
  • Ein Wohnungsgeber kann bestimmte Auskünfte über die in seiner Wohnung lebenden Personen einholen, sofern er ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann.

Die Meldebehörde ist üblicherweise verpflichtet, die geforderten Auskünfte (soweit sie rechtlich zulässig sind) zu erteilen. Dies ist nur in zwei Situationen nicht der Fall: Die betroffene Person widerspricht der Übermittlung der Daten oder die Daten beziehen sich auf eine Person, die ausnahmsweise von der Meldepflicht befreit ist. Entsprechende Widersprüche können schriftlich oder persönlich beim Einwohnermeldeamt eingereicht werden.

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