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Konventionalstrafe: Was steckt hinter der Vertragsstrafe?

Konventionalstrafe

Konventionalstrafe vs. Bußgeld

Im Gegensatz zum Bußgeld wird eine Vertragsstrafe individuell ausgehandelt. Für viele Verkehrsverstöße werden Bußgelder verhängt. Diese sind gesetzlich festgelegt und können einem öffentlichen Bußgeldkatalog entnommen werden. Manchmal kommt es jedoch vor, dass Sie dazu aufgefordert werden, einen von den Bußgeldern abweichenden Betrag zu bezahlen. Insbesondere z.B. beim Parken auf einem fremden Privatparkplatz kann Ihnen eine solche Situation bevorstehen. Dahinter steckt aber nicht etwa ein Fehler bei der Berechnung des Bußgeldes. Grund ist stattdessen häufig die sogenannte Konventionalstrafe oder auch Vertragsstrafe. Doch was verbirgt sich hinter diesem Begriff? Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es? Und wo kann Ihnen eine Konventionalstrafe noch begegnen?

FAQ: Konventionalstrafe / Vertragsstrafe

Was ist eine Konventionalstrafe bzw. Vertragsstrafe? Eine Konventionalstrafe ist eine zwischen den Vertragsparteien festgelegte Sanktion, die dann fällig wird, wenn der Schuldner seiner versprochenen Pflicht gar nicht oder nur unzureichend nachkommt. Die gesetzliche Grundlage befindet sich in den §§ 339 ff. BGB.

Welche Höhe ist für eine Vertragsstrafe üblich? Da die Konventionalstrafe durch die Parteien selbst bestimmt wird, kann auch die jeweilige Höhe sehr stark variieren. Im Gegensatz zu Bußgeldern gibt es keine einheitliche gesetzliche Vorgabe. 

Wann werden Konventionalstrafen vereinbart? Konventionalstrafen können grundsätzlich bei allen Verträgen vereinbart werden. Sie sind häufig ein beliebtes Mittel, um einen größeren Druck zur Pflichterfüllung aufzubauen. Insbesondere bei Arbeits-, Bau- oder Versicherungsverträgen, aber auch bei Privatparkplätzen sind Vertragsstrafen üblich.

Was ist eine Konventionalstrafe? Eine Vertragsstrafe setzt immer – wie der Name schon sagt – zunächst einen Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen voraus. Dieser muss aber nicht zwingend schriftlich geschlossen sein. Verträge können Sie auch z.B. dadurch eingehen, indem Sie eine bestimmte Dienstleistung ohne weitere Absprache in Anspruch nehmen, oder eine Parkfläche nutzen. In solchen Fällen spricht man von einem sogenannten stillschweigenden Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten.

Beispiel: Wenn Sie ihr Fahrzeug auf einem Privatparkplatz abstellen, nehmen Sie durch das Parken (schlüssiges Verhalten) das Angebot des Parkplatzinhabers auf einen Nutzungsvertrag an. Auch wenn Sie wahrscheinlich nie persönlich miteinander in Kontakt getreten sind, besteht für die Zeit des Parkens dann ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Inhaber. Die Voraussetzung für eine Konventionalstrafe ist in diesem Beispiel also grundsätzlich gegeben.

Konventionalstrafe: Definition und gesetzliche Grundlagen

Egal ob beim dargestellten Fall oder in ganz anderen Situationen: Die Konventionalstrafe wird bei einem Vertrag dann fällig, wenn eine Vertragspartei ihre vertraglich zugesagten Verpflichtungen entweder nur ungenügend oder gar nicht erfüllt. Voraussetzung ist, dass die Vertragsstrafe als Teil des Vertrages mit vereinbart wurde. Dies kann unter anderem auch schon durch ein Schild oder einen Aushang geschehen.

Die gesetzliche Grundlage für die Vertragsstrafe ist das BGB, genauer die §§ 339 ff. BGB.

Auch dort wird grundsätzlich danach unterschieden, ob der Schuldner die versprochene Leistung entweder gar nicht oder nur unzureichend (“nicht gehörige Erfüllung”) erbringt.

So sagt der § 340 BGB Folgendes zur Vertragsstrafe bei nicht erfüllter Leistung:

“Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen.”

§ 340 Absatz 1 Satz 1 BGB

Der § 341 BGB beschreibt hingegen den Fall, der nur unzureichenden Erfüllung:

“Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.”

§ 341 Absatz 1 BGB

Anhand der Gesetzestexte wird insbesondere auch deutlich, dass es je nach Vertragsverstoß einen Unterschied gibt, ob der Gläubiger weiterhin die ursprünglich versprochene Leistung von Ihnen fordern kann, oder ob stattdessen nur noch die Vertragsstrafe geleistet werden muss.

Was bedeutet der Ausdruck “verwirkte Vertragsstrafe”? Gerade für juristische Laien kann die Wortwahl des Gesetzgebers im Rahmen der Konventionalstrafe auch etwas verwirrend sein. So spricht das BGB in § 339 davon, dass die Strafe “verwirkt” ist, wenn der Schuldner mit seiner nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistung in Verzug kommt. Auch in den folgenden Paragraphen ist von “verwirkter Strafe” die Rede. Obwohl hier vielleicht zunächst angenommen werden könnte, dass die Vertragsstrafe entfällt, so ist doch das Gegenteil der Fall. Mit der “Verwirkung” ist hier lediglich das Eintreten der Fälligkeit gemeint. Also vereinfacht gesagt: Wenn die Strafe verwirkt ist, muss der Schuldner sie bezahlen.

Bei der Festsetzung der Vertragsstrafe hat sich der Hamburger Brauch durch die Rechtsprechung etabliert.

Vertragsstrafe: Welche Höhe ist üblich? Wird eine Konventionalstrafe fällig, gibt es grundsätzlich – anders als bei Bußgeldern – keine einheitliche Regelung. Das liegt daran, dass die Vertragsstrafe von den jeweiligen Vertragspartnern im Voraus selbst festgelegt wird. Das bedeutet aber nicht, dass bei einer Konventionalstrafe die jeweilige Höhe völlig frei und willkürlich bestimmt werden darf.

Vielmehr muss die Konventionalstrafe stets angemessen sein. Die Frage nach der Angemessenheit lässt sich dabei nicht pauschal beantworten. Zu berücksichtigen sind immer die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und der eigentliche Zweck der Vertragsstrafe.

Um praktischen Problemen entgegenzuwirken, hat sich hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe der sogenannte Hamburger Brauch aus der Rechtsprechung entwickelt. Demnach wird zwischen den Vertragsparteien grundsätzlich keine feste Summe, sondern lediglich eine “angemessene Konventionalstrafe” festgelegt.

Beim Hamburger Brauch wird die Vertragsstrafe vom Gläubiger dennoch zunächst nach billigem Ermessen festgesetzt. Der Schuldner kann aber in Zweifelsfällen von einem Gericht diese festgesetzte Höhe auf Angemessenheit überprüfen lassen. Grundsätzlich gilt dabei der Maßstab, dass wiederholte Verstöße mit höheren Summen belegt werden dürfen, als erste Zuwiderhandlungen. Kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass die Summe unangemessen hoch festgesetzt wurde, kann sie gemäß § 343 BGB herabgesetzt werden.

Konventionalstrafe bei der Kfz-Versicherung

So vielfältig wie die verschiedenen Arten von Verträgen, sind auch die Möglichkeiten, bei denen Sie auf eine Konventionalstrafe stoßen können. Neben den bereits erwähnen Privatparkplätzen und arbeitsrechtlichen Wettbewerbsklauseln, finden sich Vertragsstrafen auch sehr häufig in Verträgen für Kfz-Versicherungen.

Denkbar sind in diesem Zusammenhang verschiedene Szenarien, in denen einen Strafe fällig werden kann. Klassisch sind z.B. falsche Angaben von Kilometerständen bei Vertragsschluss, die einen Rabatt begründen oder auch Unfälle, die von einem nicht berechtigten Fahrer verursacht werden. Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich auch dort jeweils nach dem Einzelfall und der konkreten vertraglichen Abrede.

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