Wiederzulassung Ihres Fahrzeugs: So gehen Sie vor
Die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen und ist oft eine vorübergehende Maßnahme. Diese Amtshandlung, die früher als „Stilllegung“ bekannt war, ermöglicht es Haltern, für eine gewisse Zeit Steuern und Versicherungen zu sparen, wenn das Fahrzeug nicht benötigt wird. Jedoch gibt es einige Aspekte zu beachten, wenn Sie Ihr Fahrzeug erneut anmelden möchten. In diesem Artikel erfahren Sie, was bei der Wiederzulassung Ihres Autos zu beachten ist.
Inhalt:
Definition der Außerbetriebsetzung
Wiederzulassung innerhalb von 7 Jahren
Fahrten zur Zulassung- oder Prüfstelle ohne Kennzeichen
Außerbetriebsetzung: Was passiert mit den Kennzeichen?
Wiederzulassung: benötigte Unterlagen
Definition der Außerbetriebsetzung
Die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs, die seit dem 1. März 2007 in Deutschland durchgeführt wird, hat eine Frist von 7 Jahren. Während dieser Zeit wird das amtliche Siegel von den Kennzeichen entfernt. Erst nach Ablauf der 7 Jahre erlischt die Betriebserlaubnis, und die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Kfz-Brief) verliert ihre Gültigkeit. Für die Wiederzulassung nach diesem Zeitraum ist ein Vollgutachten, beispielsweise von TÜV oder Dekra, erforderlich.
Wiederzulassung innerhalb von 7 Jahren
Die Wiederzulassung innerhalb dieser 7 Jahre erfordert lediglich einen Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung. Eine erneute HU ist nur erforderlich, wenn diese während der Zeit der Außerbetriebsetzung fällig war. Zusätzlich dürfen weder der Halter noch der Zulassungsbezirk sich geändert haben.
Fahrten zur Zulassung- oder Prüfstelle ohne Kennzeichen
Ohne gültige Kennzeichen ist es nicht erlaubt, zur Prüfstelle (z.B. TÜV, Dekra usw.) zu fahren. In diesem Fall können Sie auf einen Fahrzeugtransporter, ein Kurzzeitkennzeichen oder rote Kennzeichen zurückgreifen. Ein Sonderfall besteht, wenn das Auto noch ein entstempeltes, amtliches Kennzeichen hat. In diesem Fall ist die direkte Fahrt zur Hauptuntersuchung und zur Wiederzulassung erlaubt, sofern sich die Zulassungsstelle im gleichen oder angrenzenden Bezirk befindet. In diesem Fall ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung erforderlich.
Außerbetriebsetzung: Was passiert mit den Kennzeichen?
Sie haben die Möglichkeit, Ihr aktuelles Kennzeichen für ein Jahr von der Zulassungsstelle reservieren zu lassen. Entscheiden Sie sich dafür, wird Ihnen das alte Kennzeichen bei der Wiederzulassung erneut zugeteilt. Andernfalls erhalten Sie eine neue Kennzeichennummer. Sie können auch im Voraus ein Wunschkennzeichen reservieren. Für dieses fällt eine bundeseinheitliche Gebühr von 12,80 Euro an.
Wiederzulassung: benötigte Unterlagen
Für die Wiederzulassung innerhalb der 7-Jahres-Frist, ohne Änderungen am Halter oder Zulassungsbezirk, benötigen Sie folgende Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Versicherungsbestätigung (eVB mit 7-stelliger Versicherungsnummer)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) mit Außerbetriebsetzungsvermerk
- Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief)
- falls die ZB I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als sieben Jahre zurückliegt: anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeugs (z.B. EG-Übereinstimmungsbescheinigung (= COC-Papier), Datenbestätigung, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung)
- falls das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 stillgelegt wurde: Abmeldebescheinigung
- gültiger Hauptuntersuchungsbericht
- Kennzeichenschilder (falls vorhanden)
- SEPA-Mandat zum Einzug der Kfz-Steuer
- bei Zulassung durch Bevollmächtigte / Vertreter: schriftliche Vollmacht und Personalausweis/Reisepass sowie Personalausweis/Reisepass des Bevollmächtigten
- für Unternehmen: aktueller Handelsregisterauszug, aktuelle Gewerbeanmeldung
- für Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister
- für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag)